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   VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07   

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VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07 (https://dejure.org/2007,5894)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 K 3493/07 (https://dejure.org/2007,5894)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - 4 K 3493/07 (https://dejure.org/2007,5894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    IHK-Pflichtmitgliedschaft von Kapitalgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb; pauschale, erhöhte Beitragsbelastung von ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragspflicht einer Kapitalgesellschaft zur Industrie- und Handelskammer ohne Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes; Pflichtmitgliedschaft in der IHK als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG; Rechtmäßigkeit von pauschalen, höheren Beitragsbelastungen von ins Handelsregister ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG § 2
    IHK-Beitrag; Aktiengesellschaft; Gewerbliche Tätigkeit; Gewerbliche Niederlassung; Pauschalisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 ).

    Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ).

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

    Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, GewArch 2005, 211-213 m.w.N), die sich das Gericht zu eigen macht, kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, wie sich § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen lässt.

    Derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, aaO).

    Maßgebend ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.01.2005 - aaO -) der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 B 165.96

    Gewerberecht - Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer, Kein Verstoß

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflichtmitgliedschaft mit unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sein könnte (vgl. hierzu schon: BVerwG, B. v. 24.09.1996 - 1 B 165.96 -, GewArch 1997, 22; VGHBW, B. v. 15.05.2000 - 14 S 353/00 -).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer keine wettbewerbsbehindernden "Vereinbarungen" oder "Beschlüsse" im Sinne von Art. 85 EG-Vertrag a.F. (jetzt Art. 81 EG-Vertrag) sind ( BVerwG, Beschl. v. 24.9.1996 - 1 B 165/96 ).".

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 70 ).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 30, 292 ; 81, 70 ).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ).

    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 70 ).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 30, 292 ; 81, 70 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2000 - 14 S 353/00

    Pflichtmitgliedschaft in IHK verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflichtmitgliedschaft mit unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sein könnte (vgl. hierzu schon: BVerwG, B. v. 24.09.1996 - 1 B 165.96 -, GewArch 1997, 22; VGHBW, B. v. 15.05.2000 - 14 S 353/00 -).

    58 Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 15.05.2000 -14 S 353/00 -), der einen Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften ebenfalls verneint.

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

    Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie-

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 14 S 2726/00

    Handwerkskammer - Beitragspflichtiger - Filialbetrieb - Beitragsstaffelung nach

  • VG Koblenz, 11.01.1996 - 3 K 2856/95
  • Drs-Bund, 01.04.1998 - BT-Drs 13/10297
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 19.97

    Industrie- und Handelskammer; Mitgliedschaft; Beitrag; Kammerbeitrag;

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 35.73

    IHK - Festsetzung des Grundbeitrages - Genehmigung der Aufsichtsbehörde -

  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 52.62
  • VG Magdeburg, 01.07.2004 - 3 A 109/04

    Heranziehung zu einem IHK-Beitrag; Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit

  • VG Meiningen, 01.07.2009 - 2 K 650/06

    Pflichtmitgliedschaft in der IHK - Verfassungsmäßigkeit; Industrie- und

    2.3.2 Sie wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt und erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes (BVerwG, U. v. 19.01.2005, BVerwGE 122, S. 344; VG Stuttgart, U. v. 12.07.2007 - Az.: 4 K 3493/07 - GewArch 2008, S. 304).

    Bislang hat der Europäische Gerichtshof Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht in Frage gestellt (VG Stuttgart, U. v. 12.07.2007, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Ansbach, 27.12.2019 - AN 4 K 17.00562

    Beitragsbescheid zur Industrie- und Handelskammer

    Der eingetragene Sitz stellt aber ein gewichtiges Indiz für die Feststellung der Stätte der Geschäftsleitung dar, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft an anderen Orten Anlagen unterhält, die der Tätigkeit ihres Unternehmens dienen (OVG NW, B.v. 1.12.2010 - 17 A 2689/09 - juris Rn. 12; i.E. auch: OVG RhPf, U.v. 3.11.2010 - 6 A 10884/10 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 4 K 3493/07 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, U.v. 1.7.2004 - 3 A 109/04 MD - juris Rn. 26).
  • VG Gießen, 27.02.2008 - 8 E 4029/06
    Dass die an den Magistrat der Stadt A gerichtete Anmeldung vom 20.01.2003 mit dem Zusatz erfolgte, nicht Mitglied in einer Institution zu werden, ist rechtlich unerheblich, denn die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes (§ 2 IHKG) und ist nach allgemeiner Meinung verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. VG Ansbach, U. v. 31.08.2007 - AN 4 K 07.00590 -, juris Rdnr. 18 ff.; VG Stuttgart, U. v. 12.07.2007 - 4 K 3493/07 -, juris Rdnr. 25 ff.; VG Gießen, GewArch. 2006, 213, 214 f.).
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